In jedem Berufsfeld sind Beschäftigte speziellen Belastungen oder Gefahren ausgesetzt. Wenn nachweisbar ist, dass Erkrankungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus den besonderen Belastungen im Beruf entstanden sind, können sie als Berufskrankheiten anerkannt werden. Was als Berufskrankheit gilt, definiert der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuches (SGB) VII und weitere Verordnungen.
2019 gehörten Lärmschwerhörigkeit, Hauterkrankungen und Asbestose zu den häufigsten gemeldeten Berufskrankheiten. Chronische Belastungen von Muskeln und Skelett können ebenso Ursache von Berufskrankheiten sein.
Schwerhörigkeit entsteht besonders durch dauerhaften Maschinenlärm, Abblasvorgänge mit Druckluft ohne lärmgeminderte Düsen sowie das Nichttragen von Gehörschutz.
Bei den berufsbedingten Hauterkrankungen sind meist Hände und Unterarme betroffen. Wer dauerhaft und ungeschützt mit Ölen, Fetten, Kühlschmierstoffen und Reinigern arbeitet, riskiert die Schädigung der natürlichen Barrierefunktion der Haut. Zusätzlich können auch Allergien auf verschiedene Inhaltsstoffe die Folge sein.
Bei den Fällen mit Asbestose handelt es sich überwiegend um Fälle, die auf den früheren ungeschützten Kontakt mit Asbest zurückgehen. Asbest ist seit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland verboten. Arbeiten an asbesthaltigen Materialien dürfen heute nur unter den besonderen Vorgaben der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 vorgenommen werden.