Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetzes (MuSchG) schreibt vor, dass Arbeitgeber für jede Tätigkeit die Gefährdungen zu beurteilen hat, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann.

Arbeitsgeber haben die Pflicht für jede Tätigkeit - aber nicht für jeden Arbeitsplatz – eine solche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, also beispielsweise für das Büro, für das Lager und die Werkstatt, für den Transport und für Baustellen. 

Dies gilt unabhängig davon, ob eine Mitarbeiterin momentan schwanger oder stillend ist oder ob überhaupt eine Frau in dem Arbeitsbereich beschäftigt ist.

Die Gefährdungsbeurteilung ist im MuSchG wie folgt vorgeschrieben:

Anlassunabhängig muss der Arbeitgeber für jede Tätigkeit im Vorhinein eine „abstrakte“ Gefährdungsbeurteilung durchführen und folgende Gefährdungen überprüfen:

  • Physikalische Gefährdungen
  • Gefährdungen durch chemische Stoffe
  • Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe
  • Sonstige Gefährdungen (z.B. Arbeiten bei Hitze, Kälte, Nässe, Lärmexposition)


Wenn bei der Arbeitsplatzbeurteilung Gefährdungen festgestellt werden, müssen als Erstes Schutzmaßnahmen überprüft werden.
Beispiel: Schwangere Frauen dürfen regelmäßig nicht mehr als 5 Kilo und gelegentlich nicht mehr als 10 Kilo tragen. Wenn höhere Gewichte zu tragen sind, wäre eine mögliche Schutzmaßnahme, Tragehilfen einzusetzen.

Stellt sich heraus, dass es keine geeigneten Schutzmaßnahmen gibt und der Arbeitsplatz nicht umgestaltet werden kann, muss der Arbeitgeber als Nächstes prüfen, ob ein Arbeitsplatzwechsel möglich ist.

Und erst nachdem feststeht, dass keine Umgestaltung und kein Arbeitsplatzwechsel möglich sind, dass also eine unzumutbare Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, kommt ein Beschäftigungsverbot in Frage.

Informationspflicht: Der Arbeitgeber hat alle Personen, also auch die Männer, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen zu informieren!

Wenn eine Beschäftigte ihren Chef informiert, dass sie schwanger ist, muss er die abstrakte Gefährdungsbeurteilung auf die Person anpassen und die Mitarbeiterin über die Ergebnisse Ihrer Gefährdungsbeurteilung und über die damit gegebenenfalls verbundenen erforderlichen Schutzmaßnahmen informieren.

Außerdem muss der Arbeitgeber der Schwangeren ein Gespräch über weitere Möglichkeiten der Verbesserung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz anbieten.

Bei Kenntnis einer Schwangerschaft hat der Arbeitgeber außerdem unverzüglich eine Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde zu machen. In Niedersachen ist die Gewerbeaufsicht zuständig.

--> Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz